Rechtsprechung
VGH Hessen, 25.04.2000 - 5 TZ 4076/99 |
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 05.11.1999 - 9 G 514/97
- VGH Hessen, 25.04.2000 - 5 TZ 4076/99
- StGH Hessen, 16.01.2001 - P.St. 1537
Wird zitiert von ...
- StGH Hessen, 16.01.2001 - P.St. 1537
Wegen Fristversäumung unzulässige Grundrechtsklage gegen Versagung vorläufigen …
Den Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, soweit in diesem der Eilantrag abgelehnt worden war, wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25 .April 2000 - 5 TZ 4076/99 - zurück.Am 2. Juni 2000 wurden beim Staatsgerichtshof ein Ordner sowie ein Schreiben des Antragstellers zu 2 vom 31. Mai 2000 eingereicht, das folgenden Wortlaut hat: "In dem Grundrechtsklageverfahren des ... K... und des ... G... gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.04.2000 - 5 TZ 4076/99-, zugestellt am 02.05.2000, werden vorab zu der am 02.06.2000 zu übermittelnden Grundrechtsklage die dort in Bezug genommenen Anlagen übersandt.".
Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2000, eingegangen am selben Tage, haben die Antragsteller beim Staatsgerichtshof Grundrechtsklage gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2000 - 5 TZ 4076/99 - und "vorsorglich" gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. November 1999, "soweit dies sachdienlich und geboten ist", erhoben und Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage beantragt.
Die gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2000 - 5 TZ 4076/99 - unbedingt erhobene Grundrechtsklage ist zwar statthaft, jedoch unzulässig, weil sie verspätet erhoben worden ist.